Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan unterzeichnet

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​Nach langjährigen Verhandlungen wurde in Tokio am 17. Dezember 2015 ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan unterzeichnet. Das neue Revisionsabkommen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern wird das derzeit noch bestehende deutsch-japanische DBA aus dem Jahre 1966 nach Inkrafttreten ersetzen. 

Mit dem neuen Abkommen werden insbesondere neue Quellensteuersätze festgesetzt. Das bestehende Abkommen sieht der Quellensteuerbegrenzungen auf Streubesitzdividenden in Höhe von 15 Prozent (bzw. auf 10 Prozent) für Schachtelbeteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen des Bruttobetrages der Dividenden vor. Das neue Abkommen gewährt entsprechend der üblichen Abkommenspolitik innerhalb der OECD für Streubesitzbeteiligungen ebenfalls 15 Prozent, jedoch bei Schachtelbeteiligungen einen reduzierten Quellensteuersatz in Höhe von lediglich 5 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden. Die bisherige ausdrückliche Regelung zur abkommensrechtlichen Behandlung von stillen Gesellschaften in Art. 10 Abs. 8 DBA-Japan ist entfallen. Inwieweit sich diese Neuregelung im Revisionsabkommen für die zukünftige Strukturierung von Japan-Investments im Rahmen von sogenannten stillen Gesellschaften (TK-Agreements) nachteilig auswirkt, wäre im Einzelfall zu untersuchen. Während der Quellensteuerstaat bei Zinsen derzeit eine Quellensteuer in Höhe von 10 Prozent erheben darf, können nach dem neuen Abkommen Zinsen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten versteuert werden. Im Bereich der Lizenzgebühren entfällt zukünftig die derzeit noch vorgesehene 10 prozentige Quellensteuer auf Lizenzgebühren in voller Höhe.  

Im Falle von späteren Veräußerungen wird mit dem neuen Abkommen erstmalig eine sogenannte Immobilienklausel eingeführt, nach der ein Quellenstaat sein Besteuerungsrecht behält, wenn Anteile oder Rechte an Gesellschaften, Personengesellschaften oder Vermögensmassen veräußert werden, vorausgesetzt, der Wert der Anteile oder Rechte – unmittelbar oder mittelbar – beruht zu mindestens 50 Prozent auf unbeweglichem Vermögen, das im Quellenstaat belegen ist. Diese Neuregelung ist bei zukünftigen Strukturierungen von Immobilieninvestments in Japan zu beachten, da im Vergleich zu der derzeitigen Rechtslage eine spätere Anteilsveräußerung im Rahmen eines Share Deals zu steuerlichen Mehrbelastungen beim Anleger führen kann.  

Die Vermeidung einer eventuellen Doppelbesteuerung wird unverändert auch in dem durch die sogenannte Freistellungsmethode (gegebenenfalls durch Progressionsvorbehalt) vermieden, sofern der einzelne Investor/Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist. Allerdings sieht das neue Abkommen deutliche Verschärfungen gegenüber der derzeitigen Rechtslage vor. Danach können beispielsweise japanische Einkünfte oder Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung oder in Fällen von Dividenden aus Schachtelbeteiligungen grundsätzlich zwar in Deutschland unter Provisionsvorbehalt freigestellt werden. Allerdings steht die Freistellung von Unternehmensgewinnen, Schachteldividenden und Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens einer Betriebsstätte unter dem Vorbehalt, dass die diesen Einkünften zu Grunde liegenden Tätigkeiten aus bestimmten Tätigkeiten der auszahlenden Gesellschaft stammen oder mit diesen Tätigkeiten im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bei diesen Tätigkeiten muss es sich um die Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Gewinnung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen handeln. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang auch zur Verhinderung von Fällen sogenannter „doppelten Nichtbesteuerung” aufgrund nicht übereinstimmender Anwendung der Abkommensnormen in Japan und in Deutschland (sogenannte Qualifikationskonflikte) verschärfte Regelungen eingegrenzt. In diesen Fällen besteht für Deutschland die Möglichkeit, für bestimmte japanische Einkünfte nicht länger die Freistellungs-, sondern lediglich die Anrechnungsmethode zu gewähren.  

Neu ist auch die Einführung von umfangreichen Anti-Missbrauchsvorschriften, um die künstliche Verlagerung von Einkünften in Niedrigländer oder in sogenannten Durchleitungsstaaten einzudämmen. Ebenso soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte bei Unternehmenseinkünften unter anderem unter Beachtung der OECD-Grundsätze zur Gewinnzurechnung bei Betriebsstätten erfolgen.  

Schließlich beinhaltet das neue DBA auch erstmalig ein verbindliches Schiedsverfahren, mit dem sichergestellt werden soll, dass auch in strittigen Fällen (wie zum Beispiel in Fällen eines Qualifikationskonfliktes) eine Doppelbesteuerung sicher vermieden werden kann.  

Mit Inkrafttreten des Revisionsabkommens wird das bisher bestehende DBA mit Japan außer Kraft gesetzt. In Deutschland soll das neue Abkommen grundsätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Hierzu bedarf es noch der parlamentarischen Zustimmung in beiden Vertragsstaaten. In Deutschland hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. Mai 2016 dem Revisionsabkommen bereits zugestimmt, sodass lediglich noch der Austausch der Notifizierungsurkunden von deutscher Seite aussteht.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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